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Nur sehr eingeschränkt. Der Schulpflicht (Unterrichtspflicht) kann man zwar auch durch die Meldung zum sog. „häuslichen Unterricht“ nachkommen, jedoch ist die Gleichwertigkeit zum Schulunterricht durch ein „Externistenprüfungszeugnis“ am Ende des Schuljahres nachzuweisen. Den Externistenprüfungen liegt der öffentliche Lehrplan der jeweiligen Schulstufe zugrunde. Dass sich der Inhalt des Lehrplanes mit den natürlichen Interessen des Kindes deckt, ist unwahrscheinlich. Details dazu unter „Darf man das denn?„.